CBAM: Pflichten, Zeitplan und Vorbereitung
CBAM ist das weltweit erste CO₂-Grenzausgleichssystem und seit Januar 2026 vollständig in Kraft. Es stellt sicher, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie in der EU produzierte Güter. Was das für Ihre Lieferkette, Ihre Beschaffungsstrategie und Ihre Compliance-Pflichten bedeutet, erfahren Sie hier.

Was ist CBAM?
CBAM – der Carbon Border Adjustment Mechanism – ist ein CO₂-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union, das sicherstellt, dass importierte Waren denselben Kohlenstoffkosten unterliegen wie in der EU produzierte Güter. Er wurde eingeführt, um sogenanntes „Carbon Leakage" zu verhindern – also die Verlagerung von Produktion in Länder mit weniger strengen Klimastandards, um Klimakosten zu umgehen.

Für wen ist CBAM Pflicht?
CBAM gilt für alle Unternehmen, die betroffene Güter aus Drittländern in die EU importieren – unabhängig davon, ob es sich um ein großes multinationales Unternehmen oder einen mittelständischen Betrieb handelt.
Entscheidend ist dabei eine neue Mengenschwelle: Importeure, deren jährliche Gesamtimporte der betroffenen Güter 50 Tonnen netto überschreiten, unterliegen allen CBAM-Pflichten. Wer unter dieser Schwelle bleibt, ist vollständig von CBAM-Anforderungen befreit.
Wer die 50-Tonnen-Schwelle überschreitet, muss folgende Pflichten erfüllen:
- Registrierung als autorisierter CBAM-Deklarant – nur registrierte Importeure dürfen betroffene Güter oberhalb der Schwelle in den freien Verkehr bringen.
- Jährliche CBAM-Erklärung – Meldung der eingebetteten Emissionen der im Vorjahr importierten Güter.
- Erwerb und Abgabe von CBAM-Zertifikaten – entsprechend dem EU-ETS-Kohlenstoffpreis zum Zeitpunkt des Kaufs.
Anrechnung bereits gezahlter Klimaabgaben – in Drittländern bereits entrichtete Kohlenstoffpreise werden auf die CBAM-Pflicht angerechnet.
Welche Produkte fallen unter CBAM?
Der Carbon Border Adjustment Mechanism erfasst aktuell sechs Sektoren, die als besonders emissionsintensiv und anfällig für Carbon Leakage gelten:
- Zement – einschließlich Zementklinker
- Eisen und Stahl – einschließlich ausgewählter Vorprodukte wie Ferrosilizium
- Aluminium – einschließlich Rohalu minium und bestimmter Legierungen
- Düngemittel – einschließlich Salpetersäure und Harnstoff
- Strom – aus Drittländern importierte Elektrizität
- Wasserstoff – einschließlich ausgewählter Wasserstoffderivate
Hinweis: Für Strom und Wasserstoff gilt die 50-Tonnen-De-minimis-Schwelle nicht – diese Sektoren unterliegen unabhängig von der importierten Menge den vollen CBAM-Pflichten.

Wie funktioniert CBAM?
Wer betroffene Güter in die EU importiert, muss für die darin enthaltenen Emissionen CBAM-Zertifikate kaufen und abgeben. Das Prinzip ist einfach: gleiche Klimakosten für importierte und in der EU produzierte Waren. So läuft der Prozess ab:
1. Registrierung als autorisierter CBAM-Anmelder
Nur registrierte Importeure dürfen betroffene Güter oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle in die EU einführen. Die Registrierung erfolgt über das nationale Zoll-Portal und ist seit dem 1. Januar 2026 verpflichtend.
2. Eingebettete Emissionen ermitteln
Importeure müssen quartalsweise die Treibhausgasemissionen erfassen, die bei der Herstellung der importierten Waren entstanden sind. Ideal sind verifizierte Emissionsdaten vom Lieferanten – stehen diese nicht zur Verfügung, gelten EU-Standardwerte, die ab 2026 schrittweise angehoben werden.
3. CBAM-Zertifikate erwerben
Für die ermittelten Emissionen müssen entsprechende CBAM-Zertifikate gekauft werden. Ab April 2026 gilt: Pro Quartal müssen mindestens 50 % der angefallenen Emissionen durch Zertifikate abgedeckt sein. Ab Februar 2027 erfolgen alle Käufe über eine zentrale EU-Plattform.
4. Jährliche CBAM-Erklärung einreichen
Bis zum 30. September des Folgejahres müssen Unternehmen eine jährliche Erklärung über die importierten Güter und die darin enthaltenen Emissionen einreichen – erstmals bis zum 30. September 2027 für das Berichtsjahr 2026.
5. Zertifikate abgeben
Gleichzeitig mit der Erklärung werden die Zertifikate entsprechend den gemeldeten Emissionen abgegeben. Überschüssige CBAM-Zertifikate können bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückgekauft werden.
6. Bereits gezahlte Klimaabgaben anrechnen
Wurde im Herkunftsland bereits ein Kohlenstoffpreis auf die Produktion erhoben, wird dieser auf die CBAM-Pflicht angerechnet. Eine Doppelbelastung wird damit vermieden.
Wie wird der CBAM-Zertifikatspreis berechnet?
Der Preis für CBAM-Zertifikate wird von der EU-Kommission berechnet und veröffentlicht – direkt gekoppelt an den EU-Emissionshandel. Er entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Auktionspreise des jeweiligen Referenzzeitraums, sodass Importeure dieselben Klimakosten tragen wie EU-Produzenten..
Veröffentlichungsrhythmus:
- 2026: Vier Quartalspreise – jeweils in der ersten Kalenderwoche nach Quartalsende
- Ab 2027: Wöchentliche Preise für eine präzisere Kostenplanung
- Ab Februar 2027: Alle Zertifikatskäufe über eine einheitliche zentrale EU-Plattform
CBAM: Bisher veröffentlichte Preise für 2026
- Q1 2026 (veröffentlicht 7. April 2026): 75,36 € / t CO₂e
- Q2 2026 (veröffentlicht 6. Juli 2026): noch ausstehend
- Q3 2026 (veröffentlicht 5. Oktober 2026): noch ausstehend
- Q4 2026 (veröffentlicht 4. Januar 2027): noch ausstehend
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet: CBAM-Zertifikatspreise schwanken mit dem Kohlenstoffmarkt – die Kosten sind damit variabel und schwer vorherzusagen. Wer die eingebetteten Emissionen seiner Importe kennt, kann sie frühzeitig kalkulieren, bevor die offiziellen Preise veröffentlicht werden.
Welche Auswirkungen hat CBAM auf Lieferketten?
Der CBAM verändert grundlegend, wie Unternehmen ihre Lieferketten steuern. Der CO₂-Fußabdruck von Lieferanten wird zum direkten Kostenfaktor und damit zu einem zentralen Kriterium neben Preis und Qualität.
Die wichtigsten Auswirkungen im Überblick:
Neue Anforderungen an Lieferanten: Betroffene Unternehmen müssen verifizierte Emissionsdaten ihrer Vorlieferanten einfordern und bewerten. In der Praxis führt das zu neuen Klauseln in Lieferverträgen, die Hersteller zur Bereitstellung geprüfter Emissionsberichte verpflichten.
Strategischer Vorteil für emissionsarme Lieferketten: Unternehmen, die ihre Scope-3-Emissionen kennen und gezielt emissionsärmere Lieferanten bevorzugen, reduzieren ihre CBAM-Kosten aktiv. Wer frühzeitig belastbare Emissionsdaten aufbaut, verschafft sich einen messbaren Kostenvorteil gegenüber Wettbewerbern, die auf EU-Standardwerte angewiesen bleiben.
Wirkung über die EU hinaus: Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus schafft internationale Anreize für Klimaschutzmaßnahmen. Exportländer, die eigene Preise einführen, entlasten ihre Produzenten – denn bereits gezahlte Klimaabgaben werden auf die CBAM-Pflicht angerechnet. Das fördert den Aufbau klimapolitischer Rahmenbedingungen weltweit.
Neuausrichtung der Beschaffungsstrategie: Führungskräfte in Einkauf und Supply Chain müssen Beschaffungsentscheidungen künftig mit einem ganzheitlichen Blick auf die Klimakosten treffen.
Was ändert sich beim CBAM ab 2028?
Die EU-Kommission plant, den CBAM-Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2028 erheblich auszuweiten.
Erweiterung auf nachgelagerte Produkte: Rund 180 Produkte mit hohem Stahl- und Aluminiumanteil sollen neu in den Anwendungsbereich fallen – darunter Fahrzeugkomponenten, Industriemaschinen und Bauelemente. Ziel ist es, Carbon Leakage auch auf nachgelagerten Wertschöpfungsstufen zu verhindern.
Temporärer Dekarbonisierungsfonds: Ein neuer Fonds soll EU-Produzenten beim Übergang zu emissionsärmerer Produktion unterstützen – finanziert zu 25 % aus CBAM-Zertifikatseinnahmen und zu 75 % aus EU-Eigenmitteln. Die Förderung erhalten nur Unternehmen, die glaubwürdige Dekarbonisierungsbemühungen nachweisen können.
Stärkere Anti-Umgehungsmaßnahmen: Verschärfte Melde- und Verifizierungsanforderungen sowie die Einbeziehung von Vorverbraucher-Schrott aus Aluminium und Stahl in die Emissionsberechnung sollen Umgehungsrisiken gezielt schließen.
Hinweis: Alle genannten Maßnahmen befinden sich noch im ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren und sind noch nicht in Kraft getreten. Die EU-Kommission hat den Vorschlag im Dezember 2025 vorgelegt – eine finale Entscheidung steht noch aus.
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen auf CBAM vor?
Die CBAM-Definitivphase läuft – wenn Sie jetzt handeln, vermeiden Sie Zeitdruck und reduzieren das Risiko unnötig hoher Zertifikatskosten.
Schritt 1: Betroffenheit prüfen
Analysieren Sie, ob und in welchem Umfang Ihre Importe unter den CBAM fallen – welche Güter, aus welchen Ländern und in welchen Mengen. Liegen Sie über der 50-Tonnen-Schwelle, sind sofortige Maßnahmen erforderlich.
Schritt 2: Als autorisierter CBAM-Anmelder registrieren
Beantragen Sie die Zulassung als autorisierter CBAM-Anmelder über das nationale Zoll-Portal – ohne Registrierung dürfen betroffene Güter nicht in den freien Verkehr gebracht werden.
Schritt 3: Emissionsdaten bei Lieferanten einfordern
Nehmen Sie Kontakt zu Ihren Lieferanten auf und fordern Sie verifizierte Emissionsdaten ein. Je früher Sie auf Primärdaten statt EU-Standardwerte setzen, desto geringer Ihre Zertifikatskosten.
Schritt 4: Interne Prozesse aufbauen
Etablieren Sie klare Zuständigkeiten und Prozesse für die quartalsweise Emissionserfassung, den Zertifikatskauf und die jährliche CBAM-Erklärung. Planen Sie finanzielle Rückstellungen für die Zertifikatskäufe ab Februar 2027 ein.
Schritt 5: Regulatorische Entwicklungen verfolgen
Die CBAM-Regulierung entwickelt sich weiter – insbesondere die geplante Erweiterung auf nachgelagerte Produkte ab 2028. Wer die Entwicklungen aktiv beobachtet, kann seine Strategie rechtzeitig anpassen.
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CBAM: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich CBAM-Daten auch für die CSRD-Berichterstattung nutzen?
Ja – und das lohnt sich. Die verifizierten Emissionsdaten, die Sie für CBAM erheben, decken sich weitgehend mit den Scope-3-Anforderungen der CSRD und ESRS. Wer beide Anforderungen aus einem einheitlichen Datensatz bedient, vermeidet doppelten Aufwand und verbessert gleichzeitig die Qualität seiner Klimabilanz.
Gilt CBAM auch für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich?
Ja. CBAM gilt für alle Importeure, die betroffene Güter aus Drittländern in die EU einführen – unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Da das Vereinigte Königreich seit dem Brexit nicht mehr Teil des EU-Binnenmarkts ist, gelten britische Lieferanten als Drittlandsproduzenten. EU-Importeure, die Waren aus dem Vereinigten Königreich beziehen, müssen die eingebetteten Emissionen dieser Güter erfassen und entsprechende CBAM-Zertifikate erwerben.
Was passiert, wenn ich keine verifizierten Emissionsdaten meiner Lieferanten habe?
Stehen keine verifizierten Emissionsdaten zur Verfügung, werden EU-Standardwerte angewendet. Diese basieren auf dem Durchschnitt der zehn emissionsintensivsten Exportländer und liegen in der Regel deutlich über den tatsächlichen Emissionen klimaeffizienter Produzenten. Zudem werden die Standardwerte ab 2026 schrittweise angehoben – um 10 % in 2026, 20 % in 2027 und 30 % ab 2028. Wer frühzeitig verifizierte Primärdaten einfordert, spart langfristig erhebliche Zertifikatskosten.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der CBAM-Pflichten?
Importeure, die ihren CBAM-Pflichten nicht nachkommen, riskieren empfindliche Strafen. Die CBAM-Verordnung sieht Sanktionen zwischen 10 € und 50 € pro nicht abgedeckter Tonne CO₂e vor – zuzüglich der Pflicht, die fehlenden Zertifikate nachzukaufen. Bei wiederholten Verstößen können höhere Strafen verhängt werden. Darüber hinaus dürfen Importeure ohne gültige Zulassung als autorisierter CBAM-Anmelder betroffene Güter nicht in den freien Verkehr bringen.


