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    EmpCo-Richtlinie: Welche Umweltaussagen ab dem 27. September 2026 noch zulässig sind

    Die EmpCo-Richtlinie gilt in Deutschland ab dem 27. September 2026 über das novellierte UWG. Pauschale Umweltaussagen, kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen und eigene Nachhaltigkeitssiegel werden per se unzulässig. Spezifische, belegte Aussagen zu einem klar benannten Aspekt bleiben erlaubt. Die Hürde liegt nicht im Marketing, sondern in der Datengrundlage. B2B-Lieferanten trifft das stärker, als der B2C-Anwendungsbereich vermuten lässt.

    Wenn auf Ihrer Verpackung „klimaneutral" steht und diese Neutralität auf Zertifikaten außerhalb Ihrer Wertschöpfungskette beruht, macht die EmpCo-Richtlinie diese Aussage ab dem 27. September 2026 unzulässig. Nicht unerwünscht. Unzulässig, als per se unlautere geschäftliche Handlung, mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen als unmittelbarer Folge.

    Die meisten Beiträge zum Thema enden beim Verbot. Damit bleibt die wichtigere Frage offen. Umweltaussagen sind Vertriebsargumente. Sie entscheiden Ausschreibungen und rechtfertigen Preisaufschläge. Die Frage lautet also nicht, was Sie streichen müssen, sondern was Sie weiterhin sagen dürfen und welchen Nachweis das erfordert.

    8 Minuten Lesezeit
    EmpCo Directive

    Was die EmpCo-Richtlinie am 27. September 2026 ändert

    Welche Aussagen die EmpCo-Richtlinie per se untersagt

    Warum in Deutschland schon vor dem Stichtag abgemahnt wird

    Warum die EmpCo-Richtlinie B2B-Lieferanten stärker trifft, nicht weniger

    Was Sie weiterhin sagen dürfen, und was der Nachweis erfordert

    Woher belastbare Nachweise kommen

    Was Sie vor dem 27. September ändern sollten

    Was die EmpCo-Richtlinie am 27. September 2026 ändert

    Ab diesem Datum gelten die verschärften Vorgaben für umweltbezogene Werbeaussagen. In Deutschland erfolgte die Umsetzung über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, verkündet am 19. Februar 2026, ergänzt durch ein zweites Gesetz zu neuen Informationspflichten im Verbrauchervertragsrecht.

    Die Umsetzungsfrist selbst lief bereits am 27. März 2026 ab, 20 Mitgliedstaaten verpassten sie. Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht. Die Regeln erfassen auch Verpackungen, die bereits produziert oder im Handel sind. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen besteht nicht. Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen mit Endkundenkontakt, branchenübergreifend und unabhängig von der Unternehmensgröße.

    Eine Klarstellung, weil beides regelmäßig verwechselt wird. Die EmpCo-Richtlinie ist das verbindliche EU-Regelwerk gegen Greenwashing und nicht die Green Claims Directive. Diese war ein separater Vorschlag mit vorgeschalteter Verifizierung, dessen Rückzug die Kommission im Juni 2025 ankündigte. Ihr Scheitern ändert nichts an der EmpCo-Richtlinie, die bereits geltendes Recht ist.

    Der Anwendungsbereich ist B2C. Er erfasst jedes Unternehmen, das Verbraucher in der EU anspricht, unabhängig vom Sitz. Auch Hersteller außerhalb der EU fallen darunter.

    Welche Aussagen die EmpCo-Richtlinie per se untersagt

    Das novellierte UWG nimmt fünf Tatbestände in die Schwarze Liste unlauterer geschäftlicher Handlungen auf. Jeder greift automatisch, ohne Möglichkeit einer Einzelfallrechtfertigung.

    Verbotstatbestand

    Was darunter fällt

    Fundstelle

    Allgemeine Umweltaussagen

    „umweltfreundlich", „grün", „klimafreundlich", „ökologisch", „biologisch abbaubar" ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, etwa EU Ecolabel oder Zertifizierung nach DIN EN ISO 14024 Typ I

    Nr. 4a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F.

    Aussagen zum Gesamtprodukt

    Eine Umweltaussage über das ganze Produkt, die tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft, etwa „aus Recyclingmaterial", wenn allein die Verpackung gemeint ist

    Nr. 4b Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F.

    Kompensationsbasierte Klimaaussagen

    „klimaneutral", „CO₂-neutral", „klimapositiv", soweit die Neutralität auf Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht

    Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F.

    Eigene Nachhaltigkeitssiegel

    Siegel ohne staatliche Anerkennung oder unabhängige Drittprüfung, einschließlich selbst entwickelter Zeichen

    Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F.

    Unbelegte Zukunftsversprechen

    „klimaneutral bis 2045" ohne detaillierten, messbaren Umsetzungsplan mit regelmäßiger externer Prüfung

    § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F.

    Das Kompensationsverbot ist der deutlichste Bruch mit der bisherigen Praxis. Über Klimaschutzprojekte und den Erwerb von Zertifikaten dürfen Sie weiterhin informieren. Unzulässig wird es, daraus eine Klimaneutralität des Produkts abzuleiten.

    Wichtig für Verpackungsteams: Auch bildliche Darstellungen zählen. Bäume, Blätter und grüne Symbole können in Verbindung mit Text oder Logo eine Umweltaussage darstellen.

    DE-empco-grafik-1-aussagen-pruefung

    Warum in Deutschland schon vor dem Stichtag abgemahnt wird

    Wer den 27. September 2026 als Startschuss versteht, unterschätzt die deutsche Rechtslage. Die Rechtsprechung hat die strenge Linie längst gezogen, und die Durchsetzung läuft hier nicht primär über Behörden.

    Am 27. Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof im Fall Katjes (Az. I ZR 98/23), dass Werbung mit „klimaneutral" irreführend ist, wenn nicht bereits in der Anzeige selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht wurde. Ein Verweis per QR-Code auf eine Website genügt nicht. Der BGH stellte klar, dass für umweltbezogene Werbung ähnlich strenge Anforderungen gelten wie für Gesundheitswerbung, und dass Reduktion und Kompensation nicht gleichwertig sind. Die EmpCo-Richtlinie schreibt diese Linie nun gesetzlich fest.

    empco-grafik-2-abmahnrisiko

    Abmahnbefugt sind nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG wie die Deutsche Umwelthilfe sowie die Industrie- und Handelskammern. Die Deutsche Umwelthilfe zieht allein eine Zwischenbilanz nach 92 Rechtsverfahren zu angeblich klimaneutralen Produkten.

    Das verschiebt das Risikoprofil. Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes greifen nach § 19 UWG nur in EU-koordinierten Verfahren nach der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394. Der praktische Regelfall ist ein anderer: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage, Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatz. Dazu kommt die Beweislast, die nach Art. 12 UCPD beim werbenden Unternehmen liegt.

    Warum die EmpCo-Richtlinie B2B-Lieferanten stärker trifft, nicht weniger

    Reine B2B-Kommunikation fällt nicht in den Anwendungsbereich. Schnell gelesen wirkt das wie eine Ausnahme. Das ist es aus drei Gründen nicht, und genau hier hört die übrige Berichterstattung auf.

    Ihre Aussage funktioniert stromabwärts nicht mehr. Wer klimaneutrales Aluminium, Harz oder Bauteile auf Kompensationsbasis verkauft, dessen Kunde darf diese Aussage nach dem 27. September nicht auf die Verbraucherverpackung übernehmen. Das Merkmal, für das Sie einen Aufschlag verlangt haben, verliert seinen Zweck. Die Aussage wird nicht nur für den Kunden unzulässig. Sie wird für Sie wertlos.

    Die Haftung Ihres Kunden erreicht Sie als Datenanfrage. Markenhersteller brauchen Nachweise aus der Wertschöpfungskette für alles, was sie drucken. Sie holen diese Nachweise über Lieferantenverträge, Fragebögen und Spezifikationen ein. Ein Lieferant, der mit einem Branchendurchschnitt antwortet, liefert seinem Kunden eine nicht belegbare Aussage und schafft zunehmend ein eigenes vertragliches Risiko.

    Viele Industrieunternehmen sind selbst Markenhersteller. Ein Sanitärhersteller, ein Leuchtenhersteller, ein Spielwarenproduzent. Hersteller von Konsumgütern sprechen Verbraucher unmittelbar an und fallen direkt in den Anwendungsbereich.

    Für einen B2B-Lieferanten ist die EmpCo-Richtlinie damit zuerst eine Umsatzfrage und erst danach eine Compliance-Frage. Umweltleistung bleibt verkäuflich. Die Abkürzung über Kompensation nicht.

    Was Sie weiterhin sagen dürfen, und was der Nachweis erfordert

    Spezifische, belegte Aussagen zu einem klar benannten Aspekt eines Produkts bleiben zulässig. Ebenso lebenszyklusbasierte Aussagen mit belastbarer Datengrundlage und Zukunftsziele mit dokumentiertem, extern geprüftem Umsetzungsplan. Weg fällt die pauschale oder kompensierte Aussage.

    Der entscheidende Mechanismus ist die Spezifizierung im selben Medium. „Klimaneutrale Flasche" fällt weg. „Verpackung besteht zu 100 Prozent aus Recyclingmaterial" bleibt zulässig, weil die Aussage klar benennt, worauf sie sich bezieht.

    Ravensburger zeigt die Form. Gemeinsam mit carbmee senkte das Unternehmen die Verpackungsemissionen um 80 Prozent, indem es Schrumpffolie durch Kunststoffetiketten ersetzte, und verglich Biokunststoff mit konventionellem Kunststoff als Grundlage der Designentscheidung. Das ist eine spezifische Aussage zu einem benannten Aspekt, rückführbar auf eine Materialänderung und einen Product Carbon Footprint, der sie stützt.

    Belastbar heißt vier Dinge. Eine definierte Systemgrenze. Primärdaten aus der eigenen Lieferantenbasis statt Branchendurchschnitte. Eine Methode, die ein Dritter nachvollziehen kann, etwa nach ISO 14067 oder GHG Protocol. Und eine Neuberechnung, wenn sich Eingangsgrößen ändern, denn eine im September belegte Aussage bricht in dem Moment, in dem ein Lieferant, ein Material oder eine Route wechselt.

    Woher belastbare Nachweise kommen

    Das UWG und die Rechtsprechung stellen dieselbe Frage. Können Sie auf Anforderung zeigen, wie eine Zahl entstanden ist und aus welchen Daten.

    Fragebogenbasierte Lieferantendaten und ausgabenbasierte Durchschnitte beantworten das nicht. Eine jährliche Lebenszyklusanalyse aus dem Beratungsprojekt ebenfalls nicht, weil sie einen Zeitpunkt beschreibt, der bei Erreichen des Regals längst vergangen ist. Was die Frage beantwortet, sind produktbezogene Emissionsdaten aus transaktionalen Quellen: ERP-Daten, Stücklisten, Einkaufsdaten und lieferantenspezifische Werte, auf der Granularität der Aussage selbst.

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    ZEISS zeigt, wie das im Maßstab aussieht. Das Unternehmen erstellte 90 Cradle-to-Gate-Produktfußabdrücke aus 12 grundlegenden Komponentenmodellen und deckte damit mehr als 200 Komponenten über mehr als 50 Lieferanten ab, statt jede Position mit einem Branchenwert zu belegen.

    Genau dafür ist carbmee EIS™ gebaut. carbmee verkauft keine EmpCo-Compliance, und keine Software macht eine Aussage rechtmäßig. Die rechtliche Freigabe bleibt bei Ihrer Rechtsabteilung. Eine transaktionale Datengrundlage liefert Produktfußabdrücke, die sich mit Ihrer Wertschöpfungskette aktualisieren. Das unterscheidet eine einmal belegbare Aussage von einer dauerhaft belegbaren.

    Was Sie vor dem 27. September ändern sollten

    Drei Punkte bleiben. Die EmpCo-Richtlinie gilt ab dem 27. September 2026 ohne Übergangsfrist und erfasst auch Hersteller außerhalb der EU, die Verbraucher in der EU ansprechen. Kompensationsbasierte Neutralitätsaussagen und pauschale grüne Begriffe sind erledigt, während spezifische, belegte Aussagen zu einem benannten Aspekt weiterhin möglich bleiben. Und in Deutschland kommt das Risiko zuerst als Abmahnung, nicht als Bußgeld.

    Vorne liegen die Unternehmen, die im Oktober noch etwas Belastbares sagen können. Das setzt produktbezogene Nachweise voraus, und deren Aufbau dauert länger, als der Kalender aus dem Stand hergibt.

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    ImpressumDatenschutzerklärungAllgemeine Geschäftsbedingungen

    Häufige Fragen aus der Industrie

    Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für B2B-Unternehmen?

    +

    Darf ich nach dem 27. September 2026 noch „klimaneutral" sagen?

    +

    Welche Folgen drohen bei Verstößen in Deutschland?

    +

    Ist die EmpCo-Richtlinie dasselbe wie die Green Claims Directive?

    +

    Welche Umweltaussagen bleiben zulässig?

    +

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